Ingelheim, 15.03.2001
Satzung des Vereines Ingelheimer Freundeskreis e.V.,
Selbsthilfeverein für Suchtkranke und deren Angehörige
§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.  Der Verein führt den Namen Ingelheimer Freundeskreis e.V..
2.  Der Verein hat seinen Sitz in 55218 Ingelheim/Rhein und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.  Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen-Nassau.
§  2 Aufgaben, Zweck
1.  Zu den Aufgaben des Vereins zählen die vorbeugende und begleitende Hilfe für Suchtgefährdete und deren Angehörige.
2.  Der Verein betreibt hierzu aufklärende Öffentlichkeitsarbeit.
3.  Er arbeitet zusammen mit Dienststellen, Vereinen, Gruppen und Beitragsstellen.
4.  Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden Arbeitskreise gebildet, die sich mit besonderen Einzelfragen beschäftigen.
5.  Der Verein wird gegebenenfalls Fachpersonal und andere Mitarbeiter anstellen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
6.  Zweck des Vereins ist es, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53, Ziff. 1 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und dessen Folgen.
7.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
8.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.  Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
  – 1/3 an die Drogenmühle Ingelheim
  – 2/3 an die Kinderkrebshilfe in Mainz.
§  3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, die bereit sind die Bestreben des Vereins zu unterstützen.
2.  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§  4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen, sowie Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Ablauf des Kündigungsmonats erlischt die Mitgliedschaft.
3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§  5 Mitgliedsbeiträge
1.  Es besteht für alle Mitglieder Beitragspflicht.
2.  Der Beitrag ist viertel-, halb- bzw. jährlich im voraus an den Verein zu entrichten.
3.  Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.
§  6 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§  7 Vorstand
1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis.
2.  Im Innenverhältnis gilt jedoch folgendes:
  Der Verein wird von dem Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern nach der zuvor bezeichneten Reihenfolge gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§  8 Zuständigkeit des Vorstandes
1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins bertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
  a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  e. Wahrnehmung der Dienstherrenschaft gegenüber einzustellendem bzw. eingestelltem Personal, insbesondere auch Entscheidungen über Einstellungen, Dienstanweisungen, Besoldungsfragen und Entlassungen.
2.  In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§  9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme von juristischen Personen, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§  10 Sitze und Beschlüsse des Vorstandes
1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit).
3.  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
4.  Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einberufung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muß einberufen werden, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern, unter Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangt wird.
5.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
6.  Für die Einstellung oder Entlassung von Fachpersonal oder anderen Mitarbeitern ist die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
7.  Der Vorstand kann Ausschüsse oder Einzelpersonen mit der Durchführung und Erledigung besonderer Aufgaben beauftragen.
8.  Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
§  11 Mitgliederversammlung
1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied Stimmrecht, für juristische Personen gilt dies nicht.
2.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
  b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§  12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§  13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet die Versammlung spätestens einen Monat nach Eingang eines solchen Antrages, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§  14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss überagen werden.
2.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
3.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung der anwesenden Mitglieder. Auf Beschluss der Versammlung kann die Wahl durch Akklamation erfolgen. Im übrigen muss eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5.  Die ordentliche Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters über das zurückliegende Geschäftsjahr, den Rechnungslegungsbericht des Kassierers, den Haushaltsplan und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt nach Entgegennahme der Berichte über die Entlastung des Vorstandes.
6.  Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe dieser Satzung, sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres.
7.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§  15 Salvatorische Klausel
  Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig werden, so bleibt der übrige Satzungsinhalt unberührt.
§  16 Auflösung des Vereines
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind.
2.  Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muß mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin, unter Angabe des Versammlungszwecks schriftlich einberufen werden.
3.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.  Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an:
  – 1/3 Drogenmühle Ingelheim,
  – 2/3 Kinderkrebshilfe in Mainz/Rhein.
5.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.